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Reisegewerbe

Beschreibung

Gem. § 55 GewO betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

  • Antrag auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Lichtbild
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes

Die Unterlagen müssen nach vorheriger Terminabstimmung persönlich eingereicht werden.

150,- €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen