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Anmeldung und Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Beschreibung

Sie möchten die Geschlechtsangabe in Ihrem Geburtenregister und den Vornamen ändern.

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) ist am 01. November 2024 in Kraft getreten.

Damit können Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht durch eine der in § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde und Geburtsurkunden von Kindern
  • Alle Urkunden, Unterlagen und Personaldokumente müssen im Original dem Standesamt vorgelegt werden.

Soweit das Standesamt die Geburten- bzw. Eheregister selbst führt, ist die Vorlage von Urkunden nicht erforderlich.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Wer darf eine Erklärung beim Standesamt abgeben?

  1. Deutsche Staatsangehörige
  2. Ausländische Staatsangehörige, wenn sie
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
  • eine Blaue Karte EU besitzen.

Mit der Erklärung gegenüber dem Standesamt versichern Sie, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.

Anmeldungen und Erklärungen von minderjährigen Personen über 14 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Für Personen unter 14 Jahren erklären die gesetzlichen Vertreter.

Welche Angaben zum Geschlecht sind möglich?

Die bestehende Angabe in Ihrem Geburtenregister kann in divers, weiblich oder männlich geändert, aber auch ersatzlos gestrichen werden.

Ist die Vornamensänderung zwingend?

Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen.

Welche Vornamen können gewählt werden?

Grundsätzlich müssen die Vornamen der neuen Geschlechtsbezeichnung entsprechen:

  1. Wer das männliche Geschlecht wählt, kann rein männliche Vornamen oder Vornamen, die sowohl männlich als auch weiblich sind, führen.
  1. Wer das weibliche Geschlecht wählt, führt künftig rein weibliche Vornamen oder Vornamen, die sowohl weiblich als auch männlich sind.
  1. Und wer das Geschlecht divers wählt oder seine Geschlechtsbezeichnungn streichen lässt, hat die freie Auswahl unter den männlichen und weiblichen Vornamen.
  1. Für alle Geschlechter gilt, dass es sich bei den gewählten Namen tatsächlich um Vornamen handeln muss.

Wie viele Vornamen können gewählt werden?

Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG gelten die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen.

Die Änderung erfolgt in 2 Stufen:

Stufe 1:

Anmeldung der geplanten Änderung des Geschlechts und der Vornamen

  • Anmeldung 3 Monate vor der eigentlichen Erklärung (Stufe 1) beim deutschen Standesamt, bei dem auch die spätere Erklärung (Stufe 2) erfolgen soll
  • schriftlich mit dem Vordruck (per Post oder eingescannt per e-mail)
  • oder persönlich im Standesamt mit Terminvereinbarung

Die Anmeldung verfällt, wenn die Erklärung (Stufe 2) nicht innerhalb von 6 Monaten abgegeben wurde. In diesem Fall muss die Anmeldung erneut erfolgen.

 

Stufe 2:

Erklärung der Änderung des Geschlechts und der Vornamen

  • frühestens 3 Monate nach der Anmeldung (Stufe 1) möglich
  • zwingend erforderlich ist die persönliche Vorsprache beim Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgt ist (Terminvereinbarung)

Wann wird Ihre Erklärung dann wirksam?

  • Die Erklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch das Geburts-standesamt.
  • Wenn Sie hier in Simmerath geboren wurden und auch hier die Erklärung abgegeben haben, wird diese sofort wirksam.
  • Wenn Sie woanders geboren sind und die Erklärung hier in Simmerath abgegeben haben, wird die Erklärung erst wirksam mit dem Eingang in dem Standesamt Ihres Geburtsortes. Die Weiterleitung erfolgt durch das hiesige Standesamt.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn diese bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein oder noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.

Wenn Sie Fragen haben und/oder minderjährig sind oder Informationen für die Erklärung für ein minderjähriges Kind bzw. einer unter Betreuung stehenden Personen benötigen so setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung.

Was müssen ausländische Staatsangehörige beachten?

Nicht alle Länder kennen und akzeptieren die Geschlechts- und Namensänderung nach dem SBGG. Es ist daher möglich, dass die Änderung nicht in Ihrem Pass eingetragen werden. Bitte erkundigen Sie sich vor der Erklärung bei Ihrem Konsulat.

Auch ist eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt nur möglich, wenn das Heimatrecht des Ausländers eine solche Erklärung nicht zulässt.

Das Verfahren nach dem SBGG ist gebührenpflichtig.