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 Namensführung eines Kindes

Wie soll mein Kind heißen? 

Die Qual der Wahl des Vornamens /  Wie lautet der Familienname?

Vorname(n):

  • Im deutschen Recht führt jedes Kind einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen.

  • Bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes werden die Vornamen des Kindes festgelegt. Den oder die Vornamen, die ein Kind erhalten soll, bestimmen die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam. Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind zu, so hat sie das alleinige Recht zur Vornamensgebung; selbst dann, wenn sie minderjährig ist.

  • Einem Kind muss mindestens ein Vorname erteilt werden. Mehrere Vornamen können mit einem Bindestrich verbunden werden, wenn sie gemeinsam der Rufname des Kindes werden sollen.

  • Den Sorgeberechtigten sind grundsätzlich bei der Wahl der Vornamen frei. Bei der Vornamensgebung ist darauf zu achten, dass das Kindeswohl im Vordergrund steht und der Vorname des Kindes nicht zu Spott reizt oder negative Assoziationen hervorruft.

  • Vornamen sollen als Vornamen erkennbar sein und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Ist ein Vorname sowohl für ein Mädchen als auch für einen Jungen zulässig, so sollte ein weiterer, das Geschlecht eindeutig bestimmender Vorname erteilt werden.

  • Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung.

  • Die Vornamensgebung erfolgt in Verbindung mit der Geburtsbeurkundung beim Standesamt. Ist der Vorname einmal in das Geburtsregister eingetragen worden, ist grundsätzlich keine Änderung mehr möglich. Die Eltern sollten also genau darauf achten, dass es sich bei dem einzutragenden Vornamen um die richtige, gewünschte Schreibweise handelt.

  • Bei Zweifel über die Eintragungsfähigkeit eines Vornamens können Sie gerne beim Standesamt anfragen. Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache kann Ihnen evtl. weiterhelfen.

 

Familienname (Geburtsname)

  • Unterliegt die Namensführung eines Kindes dem deutschen Recht, so erhält das Kind verheirateter Eltern den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

  • Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie beim ersten Kind gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten. Ein Doppelname ist nicht möglich. Diese Erklärung gilt dann auch für weitere Kinder des Ehepaares.

    Die Erklärung kann mit der Anmeldung der Geburt verbunden werden. Die Eltern können aber auch den Namen binnen eines Monats nach der Geburt bestimmen. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Namensbestimmung, verständigt das Standesamt das Familiengericht. Dieses wird dann einem Elternteil das Recht der Namensbestimmung übertragen.
  • Ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erwirbt nach deutschem Recht den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter. Die Mutter kann dem Kind im Wege der Namenserteilung den Familiennamen des Vaters erteilen.
  • Unverheiratete Eltern mit gemeinsamer elterlichen Sorge bestimmen den Geburtsnamen des Kindes genauso, wie verheiratete Eltern ohne Ehenamen.
  • Sind die Eltern oder ein Elternteil des Kindes ausländischer Staatsangehöriger, sind ggf. Erklärungen zur Familiennamen erforderlich, die im ausländischen Recht begründet sind.

Zur Beurkundung namensrechtlicher Erklärungen ist die Vorsprache beider Elternteile erforderlich.

Bitte fragen Sie hierzu die Mitarbeiter des Standesamtes Simmerath.

 

 

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Standesamt
Gemeindeverwaltung Simmerath
Rathaus 1
52152 Simmerath
E-Mail: standesamt@gemeinde.simmerath.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Schreiber: Leiterin Fachbereich Standesamt
Tel: 02473 607-131
E-Mail: susanne.schreiber@gemeinde.simmerath.de
Frau Paustenbach:
Tel: 02473 607-131
E-Mail: npaustenbach@gemeinde.simmerath.de
Frau Dümmer:
Tel: 02473 607-131
E-Mail: aduemmer@gemeinde.simmerath.de
Namensführung eines Kindes
Wie soll mein Kind heißen? 

Die Qual der Wahl des Vornamens /  Wie lautet der Familienname?

Vorname(n):

  • Im deutschen Recht führt jedes Kind einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen.

  • Bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes werden die Vornamen des Kindes festgelegt. Den oder die Vornamen, die ein Kind erhalten soll, bestimmen die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam. Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind zu, so hat sie das alleinige Recht zur Vornamensgebung; selbst dann, wenn sie minderjährig ist.

  • Einem Kind muss mindestens ein Vorname erteilt werden. Mehrere Vornamen können mit einem Bindestrich verbunden werden, wenn sie gemeinsam der Rufname des Kindes werden sollen.

  • Den Sorgeberechtigten sind grundsätzlich bei der Wahl der Vornamen frei. Bei der Vornamensgebung ist darauf zu achten, dass das Kindeswohl im Vordergrund steht und der Vorname des Kindes nicht zu Spott reizt oder negative Assoziationen hervorruft.

  • Vornamen sollen als Vornamen erkennbar sein und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Ist ein Vorname sowohl für ein Mädchen als auch für einen Jungen zulässig, so sollte ein weiterer, das Geschlecht eindeutig bestimmender Vorname erteilt werden.

  • Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung.

  • Die Vornamensgebung erfolgt in Verbindung mit der Geburtsbeurkundung beim Standesamt. Ist der Vorname einmal in das Geburtsregister eingetragen worden, ist grundsätzlich keine Änderung mehr möglich. Die Eltern sollten also genau darauf achten, dass es sich bei dem einzutragenden Vornamen um die richtige, gewünschte Schreibweise handelt.

  • Bei Zweifel über die Eintragungsfähigkeit eines Vornamens können Sie gerne beim Standesamt anfragen. Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache kann Ihnen evtl. weiterhelfen.

 

Familienname (Geburtsname)

  • Unterliegt die Namensführung eines Kindes dem deutschen Recht, so erhält das Kind verheirateter Eltern den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

  • Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie beim ersten Kind gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten. Ein Doppelname ist nicht möglich. Diese Erklärung gilt dann auch für weitere Kinder des Ehepaares.

    Die Erklärung kann mit der Anmeldung der Geburt verbunden werden. Die Eltern können aber auch den Namen binnen eines Monats nach der Geburt bestimmen. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Namensbestimmung, verständigt das Standesamt das Familiengericht. Dieses wird dann einem Elternteil das Recht der Namensbestimmung übertragen.
  • Ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erwirbt nach deutschem Recht den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter. Die Mutter kann dem Kind im Wege der Namenserteilung den Familiennamen des Vaters erteilen.
  • Unverheiratete Eltern mit gemeinsamer elterlichen Sorge bestimmen den Geburtsnamen des Kindes genauso, wie verheiratete Eltern ohne Ehenamen.
  • Sind die Eltern oder ein Elternteil des Kindes ausländischer Staatsangehöriger, sind ggf. Erklärungen zur Familiennamen erforderlich, die im ausländischen Recht begründet sind.

Zur Beurkundung namensrechtlicher Erklärungen ist die Vorsprache beider Elternteile erforderlich.

Bitte fragen Sie hierzu die Mitarbeiter des Standesamtes Simmerath.

 

 

Vorname, Familienname, Name des Kindes, Name, Nachname, Geburtsname, Namensgebung https://buergerportal.simmerath.de:443/telefonverzeichnis/-/egov-bis-detail/dienstleistung/553328/show
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