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 Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Ihre Ehe wurde im Ausland geschieden?
Wie sieht es mit der Anerkennung in Deutschland aus?

Ausländische Scheidungsurteile sind in Deutschland nur dann wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen.

Dies gilt für alle Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe folglich ohne förmliche Anerkennung weiterhin als bestehend ("hinkende Ehe").

D.h. wer im Ausland geschieden wurde und in Deutschland z.B. neu heiraten möchte, hat zunächst sein ausländisches Scheidungsurteil anerkennen zu lassen.

Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind für das Land Nordrhein-Westfalen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.

Beantragung

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu.

Der Antrag wird vom Standesamt entgegengenommen und der Landesjustizverwaltung weitergeleitet.

Ausnahmen der förmlichen Anerkennung: 

  1. Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union

    Die sogenannten Brüssel II- bzw. Brüssel II a-Entscheidungen umfassen die in einem Mitgliedstaat der EU gerichtlich ergangenen Entscheidungen. Aufgrund eines Abkommens der EU-Mitgliedstaaten ist eine solche ausländische Entscheidung von allen anderen Mitgliedsstaaten ohne ein besonderes Verfahren anzuerkennen.

    Sie ist von einem deutschen Standesamt wie eine inländische Entscheidung zu werten. Voraussetzung ist jedoch, dass das vollständige Scheidungsurteil und eine Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt werden.

    Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen aus Dänemark. Diese unterliegen weiterhin dem Anerkennungsverfahren.

    Berücksichtigt werden können jedoch nur die ausländischen Entscheidungen der Staaten, die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung bereits der EU angehörten.
  1. Entscheidungen aus dem Heimatstaat

    Eine förmliche Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils ist ebenfalls entbehrlich, wenn die Ehe durch ein Gericht des ausländischen Staates geschieden wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Scheidung angehörten. Ein solches Urteil nennt man auch eine Heimatstaatentscheidung (§ 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

    Beide Ehepartner müssen also zum Zeitpunkt der Scheidung die Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates gehabt haben. Sobald einer von ihnen eine weitere Staatsangehörigkeit gehabt hat oder in einem anderen Staat einen Status als Asylsuchender etc. hatte, greift diese Ausnahmeregelung nicht mehr.

    Die Prüfung von Entscheidungen aus dem Heimatstaat erfolgt durch das Standesamt.

Rechtsgrundlagen

Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen bzw. eines vergleichbaren privatrechtlichen Aktes bildet seit dem 01.09.2009 § 107 FamFG.

Unterlagen

Welche Unterlagen für die Anerkennung der ausländischen Scheidung benötigt werden, erfragen Sie bitte im Standesamt Simmerath.

Kosten

Für die Entscheidung bzw. Prüfung eines Antrages erhebt  das Oberlandesgericht Düsseldorf abhängig vom Einkommen der Antragsteller eine Gebühr.

Für die Antragsaufnahme beim Standesamt ist eine Gebühr in Höhe von 25,00 € zu zahlen.

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  Zum Kontaktformular

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Zuständige Einrichtung

Standesamt
Gemeindeverwaltung Simmerath
Rathaus 1
52152 Simmerath
E-Mail: standesamt@gemeinde.simmerath.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Schreiber: Leiterin Fachbereich Standesamt
Tel: 02473 607-131
E-Mail: susanne.schreiber@gemeinde.simmerath.de
Frau Paustenbach:
Tel: 02473 607-131
E-Mail: npaustenbach@gemeinde.simmerath.de
Frau Dümmer:
Tel: 02473 607-131
E-Mail: aduemmer@gemeinde.simmerath.de
Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Ihre Ehe wurde im Ausland geschieden?
Wie sieht es mit der Anerkennung in Deutschland aus?

Ausländische Scheidungsurteile sind in Deutschland nur dann wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen.

Dies gilt für alle Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe folglich ohne förmliche Anerkennung weiterhin als bestehend ("hinkende Ehe").

D.h. wer im Ausland geschieden wurde und in Deutschland z.B. neu heiraten möchte, hat zunächst sein ausländisches Scheidungsurteil anerkennen zu lassen.

Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind für das Land Nordrhein-Westfalen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.

Beantragung

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu.

Der Antrag wird vom Standesamt entgegengenommen und der Landesjustizverwaltung weitergeleitet.

Ausnahmen der förmlichen Anerkennung: 

  1. Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union

    Die sogenannten Brüssel II- bzw. Brüssel II a-Entscheidungen umfassen die in einem Mitgliedstaat der EU gerichtlich ergangenen Entscheidungen. Aufgrund eines Abkommens der EU-Mitgliedstaaten ist eine solche ausländische Entscheidung von allen anderen Mitgliedsstaaten ohne ein besonderes Verfahren anzuerkennen.

    Sie ist von einem deutschen Standesamt wie eine inländische Entscheidung zu werten. Voraussetzung ist jedoch, dass das vollständige Scheidungsurteil und eine Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt werden.

    Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen aus Dänemark. Diese unterliegen weiterhin dem Anerkennungsverfahren.

    Berücksichtigt werden können jedoch nur die ausländischen Entscheidungen der Staaten, die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung bereits der EU angehörten.
  1. Entscheidungen aus dem Heimatstaat

    Eine förmliche Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils ist ebenfalls entbehrlich, wenn die Ehe durch ein Gericht des ausländischen Staates geschieden wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Scheidung angehörten. Ein solches Urteil nennt man auch eine Heimatstaatentscheidung (§ 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

    Beide Ehepartner müssen also zum Zeitpunkt der Scheidung die Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates gehabt haben. Sobald einer von ihnen eine weitere Staatsangehörigkeit gehabt hat oder in einem anderen Staat einen Status als Asylsuchender etc. hatte, greift diese Ausnahmeregelung nicht mehr.

    Die Prüfung von Entscheidungen aus dem Heimatstaat erfolgt durch das Standesamt.

Welche Unterlagen für die Anerkennung der ausländischen Scheidung benötigt werden, erfragen Sie bitte im Standesamt Simmerath.

Für die Entscheidung bzw. Prüfung eines Antrages erhebt  das Oberlandesgericht Düsseldorf abhängig vom Einkommen der Antragsteller eine Gebühr.

Für die Antragsaufnahme beim Standesamt ist eine Gebühr in Höhe von 25,00 € zu zahlen.

Ausländische Scheidung, Scheidungsurteil aus dem Ausland, Eheauflösung Ausland, Scheidung https://buergerportal.simmerath.de:443/telefonverzeichnis/-/egov-bis-detail/dienstleistung/553325/show
Standesamt
Rathaus 1 52152 Simmerath
Telefon 02473 607-131
Fax 02473 59999131

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Schreiber

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16

02473 607-131
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Paustenbach

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Dümmer

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aduemmer@gemeinde.simmerath.de