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 Vaterschaftsanerkennung

Allgemeine Hinweise: 

Vater eines Kindes ist der Mann, der

  • zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • die Vaterschaft anerkannt hat (nur bei nicht ehelichen Kindern oder

nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens der Mutter) oder

  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Der Vater eines nicht in der Ehe geboren Kindes kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Dies ist auch schon während der Schwangerschaft möglich.

Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine Auswirkungen auf die elterliche Sorge. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt.

Wünschen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so können sie diese Erklärung bei jedem Jugendamt gebührenfrei oder bei einem Notar (gebührenpflichtig) erklären.

>> Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung

Beantragung, Verfahren

Die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1594 BGB) ist eine freiwillige Willenserklärung. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Mutter und auch des Kindes, soweit der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht (§ 1595 BGB).

Sie kann nur wirksam werden, wenn sie vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde festgehalten wird (§ 1597 BGB). Urkundspersonen sind insbesondere die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes (§ 59 SGB VIII), es können aber auch Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare sowie Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen beurkunden. Meist erfolgt die Vaterschaftsanerkennung bei den Jugendämtern und Standesämtern. Innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens kann die Vaterschaftsanerkennung auch vom Gericht beurkundet werden (§ 180 FamFG).

Weitere Zustimmungserfordernisse sind im Einzelfall möglich, wenn z.B. die Mutter oder/und der Vater noch minderjährig ist/sind.

Die Eltern erhalten beglaubigte Abschriften der Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmungserklärung/en, wenn die Vaterschaftsanerkennung wirksam zustande gekommen ist und alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorliegen.

Unterlagen

Zur Vaterschaftsanerkennung werden von Mutter und Vater folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Mutterpass bei vorgeburtlicher Anerkennung
  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn es bereits geboren und beim Standesamt beurkundet ist
  • Geburtsurkunde des Vaters; ist oder war der Vater schon mal verheiratet auch Eheurkunde bzw. Abschrift aus dem Eheregister
  • Eheurkunde bzw. Abschrift aus dem Eheregister der Mutter, wenn sie schon verheiratet gewesen ist
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Aktenzeichen des Familiengerichts, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Kosten

Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung und die beglaubigten Abschriften sind bei Standesämtern und Jugendämtern gebührenfrei.

Beurkundungen bei einem Notar sind jedoch gebührenpflichtig.

Hinweise und Besonderheiten

Möchten Sie die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt Simmerath beurkunden lassen, so vereinbaren Sie bitte einen Termin für die Beurkundung.

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  Zum Kontaktformular

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtung

Standesamt
Gemeindeverwaltung Simmerath
Rathaus 1
52152 Simmerath
E-Mail: standesamt@gemeinde.simmerath.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Schreiber: Leiterin Fachbereich Standesamt
Tel: 02473 607-131
E-Mail: susanne.schreiber@gemeinde.simmerath.de
Frau Paustenbach:
Tel: 02473 607-131
E-Mail: npaustenbach@gemeinde.simmerath.de
Frau Dümmer:
Tel: 02473 607-131
E-Mail: aduemmer@gemeinde.simmerath.de
Vaterschaftsanerkennung

Allgemeine Hinweise: 

Vater eines Kindes ist der Mann, der

  • zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • die Vaterschaft anerkannt hat (nur bei nicht ehelichen Kindern oder

nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens der Mutter) oder

  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Der Vater eines nicht in der Ehe geboren Kindes kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Dies ist auch schon während der Schwangerschaft möglich.

Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine Auswirkungen auf die elterliche Sorge. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt.

Wünschen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so können sie diese Erklärung bei jedem Jugendamt gebührenfrei oder bei einem Notar (gebührenpflichtig) erklären.

>> Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung

Beantragung, Verfahren

Die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1594 BGB) ist eine freiwillige Willenserklärung. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Mutter und auch des Kindes, soweit der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht (§ 1595 BGB).

Sie kann nur wirksam werden, wenn sie vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde festgehalten wird (§ 1597 BGB). Urkundspersonen sind insbesondere die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes (§ 59 SGB VIII), es können aber auch Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare sowie Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen beurkunden. Meist erfolgt die Vaterschaftsanerkennung bei den Jugendämtern und Standesämtern. Innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens kann die Vaterschaftsanerkennung auch vom Gericht beurkundet werden (§ 180 FamFG).

Weitere Zustimmungserfordernisse sind im Einzelfall möglich, wenn z.B. die Mutter oder/und der Vater noch minderjährig ist/sind.

Die Eltern erhalten beglaubigte Abschriften der Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmungserklärung/en, wenn die Vaterschaftsanerkennung wirksam zustande gekommen ist und alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorliegen.

Zur Vaterschaftsanerkennung werden von Mutter und Vater folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Mutterpass bei vorgeburtlicher Anerkennung
  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn es bereits geboren und beim Standesamt beurkundet ist
  • Geburtsurkunde des Vaters; ist oder war der Vater schon mal verheiratet auch Eheurkunde bzw. Abschrift aus dem Eheregister
  • Eheurkunde bzw. Abschrift aus dem Eheregister der Mutter, wenn sie schon verheiratet gewesen ist
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Aktenzeichen des Familiengerichts, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung und die beglaubigten Abschriften sind bei Standesämtern und Jugendämtern gebührenfrei.

Beurkundungen bei einem Notar sind jedoch gebührenpflichtig.

Anerkennung der Vaterschaft, Vater, Abstammung https://buergerportal.simmerath.de:443/telefonverzeichnis/-/egov-bis-detail/dienstleistung/553323/show
Standesamt
Rathaus 1 52152 Simmerath
Telefon 02473 607-131
Fax 02473 59999131

Frau

Schreiber

Leiterin Fachbereich Standesamt

16

02473 607-131
susanne.schreiber@gemeinde.simmerath.de

Frau

Paustenbach

16

02473 607-131
npaustenbach@gemeinde.simmerath.de

Frau

Dümmer

16

02473 607-131
aduemmer@gemeinde.simmerath.de