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 Bildung und Teilhabeleistungen

Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben Sie, wenn Ihnen selbst oder Ihren Kindern Leistungen nach dem SGB II wie etwa Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zustehen. Das gilt auch für Sozialhilfe nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder für den Kinderzuschlag.

 

Welche Leistungen gibt es?

Ausflüge und mehrtägige Fahrten

Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung eintägige Ausflüge oder mehrtägige Fahrten organisiert, bleibt Ihr Kind nicht ausgeschlossen. Die Kosten hierfür werden übernommen.

Schulbedarfspaket

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August und zum 1. Februar einen entsprechenden Betrag. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Schülerbeförderungskosten

Fahrtkosten von Schülerinnen und Schülern, die ihre nächstgelegene Schule nicht ohne Beförderungsmittel erreichen können, werden erstattet, wenn die Kosten nicht von anderer Seite – in der Regel von den Kommunen – übernommen werden.

Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

Wird Nachhilfe notwendig, weil die Schule nicht weiterhelfen kann, können die erforderlichen Kosten einer geeigneten Lernförderung übernommen werden.

Zuschuss zum Mittagessen

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, werden die Kosten von teilnehmende Kindern übernommen. Eine Eigenbeteiligung der Eltern entfällt.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von zur Zeit 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder bestimmte Freizeitangebote, um zum Beispiel beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können. Damit können Mitgliedsbeiträge, Unterrichtsstunden oder Teilnahme an gemeinschaftlichen Freizeitangeboten finanziert werden.

 

Welcher Ansprechpartner ist für Sie zuständig?

Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, ist Ihr Jobcenter auch für die Bildungs- und Teilhabeleistungen Ihr Ansprechpartner.

Wenn Sie Kindergeldzuschlag, Wohngeld, Leistungen nach dem AsylbLG oder Sozialhilfe beziehen, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Gemeinde Simmerath.

 

 

Die entsprechenden Anträge finden Sie in den Downloads.

Fügen die den Anträgen den Bescheid über die Gewährung von Wohngeld bzw. Kindergeldzuschlag bei.

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

Zur Anmeldung

Onlinedienstleistung

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

Zuständige Einrichtung

Sozialamt
Gemeindeverwaltung Simmerath
Rathaus 1
52152 Simmerath
E-Mail: mrombach@gemeinde.simmerath.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Schreiber:
Tel: 02473 607-242
E-Mail: susanne.schreiber@gemeinde.simmerath.de
Bildung und Teilhabeleistungen

Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben Sie, wenn Ihnen selbst oder Ihren Kindern Leistungen nach dem SGB II wie etwa Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zustehen. Das gilt auch für Sozialhilfe nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder für den Kinderzuschlag.

 

Welche Leistungen gibt es?

Ausflüge und mehrtägige Fahrten

Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung eintägige Ausflüge oder mehrtägige Fahrten organisiert, bleibt Ihr Kind nicht ausgeschlossen. Die Kosten hierfür werden übernommen.

Schulbedarfspaket

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August und zum 1. Februar einen entsprechenden Betrag. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Schülerbeförderungskosten

Fahrtkosten von Schülerinnen und Schülern, die ihre nächstgelegene Schule nicht ohne Beförderungsmittel erreichen können, werden erstattet, wenn die Kosten nicht von anderer Seite – in der Regel von den Kommunen – übernommen werden.

Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

Wird Nachhilfe notwendig, weil die Schule nicht weiterhelfen kann, können die erforderlichen Kosten einer geeigneten Lernförderung übernommen werden.

Zuschuss zum Mittagessen

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, werden die Kosten von teilnehmende Kindern übernommen. Eine Eigenbeteiligung der Eltern entfällt.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von zur Zeit 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder bestimmte Freizeitangebote, um zum Beispiel beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können. Damit können Mitgliedsbeiträge, Unterrichtsstunden oder Teilnahme an gemeinschaftlichen Freizeitangeboten finanziert werden.

 

Welcher Ansprechpartner ist für Sie zuständig?

Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, ist Ihr Jobcenter auch für die Bildungs- und Teilhabeleistungen Ihr Ansprechpartner.

Wenn Sie Kindergeldzuschlag, Wohngeld, Leistungen nach dem AsylbLG oder Sozialhilfe beziehen, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Gemeinde Simmerath.

 

 

Die entsprechenden Anträge finden Sie in den Downloads.

Fügen die den Anträgen den Bescheid über die Gewährung von Wohngeld bzw. Kindergeldzuschlag bei.

BuT, Bildung https://buergerportal.simmerath.de:443/telefonverzeichnis/-/egov-bis-detail/dienstleistung/3641/show
Sozialamt
Rathaus 1 52152 Simmerath
Telefon 02473 607-127
Fax 02473 607-100

Frau

Schreiber

13

02473 607-242
susanne.schreiber@gemeinde.simmerath.de