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Namensführung in der Ehe

Beschreibung

1. Ehename

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen können die Ehegatten ab dem 01.05.2025 den Geburts- oder Familiennamen eines Ehegatten wählen oder einen aus jeweils einem Namen der Ehegatten gebildeten Doppelnamen mit Bindestrich bestimmen. Optional ist auch ein Doppelname ohne Bindestrich möglich.

Nehmen die Eheleute bei der Eheschließung keine Ehenamensbestimmung vor, so führen sie ihren am Tag der Eheschließung geführten Namen in der Ehe weiter. Sie haben dann die Möglichkeit, während der bestehenden Ehe einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen.

 

2. Begleitname (nur für einen der Ehegatten)

Ein Ehegatte, dessen Geburts- bzw. Familienname nicht Ehename wird, kann gegenüber dem Standesbeamten erklären, dass er dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen will. Dies gilt nicht, wenn bereits der Ehename aus mehreren Namen besteht. Diese Erklärung kann entweder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - also auch nach Auflösung der Ehe - erfolgen.

Besteht der hinzuzufügende Name des Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Ein aus mehreren Wörtern zusammengesetzter Name, der herkömmlich als Einheit empfunden wird (z. B. Name mit früherer Adelsbezeichnung), gilt als Einzelname.

Der Begleitname (Doppelname) kann auf Wunsch auch durch einen Bindestrich miteinander verbunden werden. Ein hinzugefügter Namensteil kann ohne zeitliche Begrenzung wieder abgelegt werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.

 

3. Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Nach Auflösung der Ehe hat der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Familiennamen wieder anzunehmen

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