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Spätere Namensänderung
Beschreibung
1. Namenserteilung
Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils. Bitte bringen legen Sie dazu einen aktuellen Nachweis über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung oder Sorgerechtsbeschluss) vor.
Die Negativbescheinigung erhalten Sie bei dem für den Geburtsort zuständigen Jugendamt.
Zuständig für den Geburtsort Simmerath ist das Jugendamt der StädteRegion Aachen, Zollernstr. 10, 52070 Aachen.
2. Neubestimmung des Familiennamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge
Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes ohne Beachtung einer Frist neu bestimmt werden. Bitte legen Sie uns einen Nachweis über die gemeinsame Sorge (Sorgerechtserklärung, Sorgerechtsbeschluss oder Eheurkunde) vor.
3. Namensänderung des Kindes nach Eheschließung der Eltern
Bei Eheschließung im Inland wird das Standesamt des Geburtsortes des Kindes automatisch von der Eheschließung der Eltern informiert. Sofern sich mit der Eheschließung der Name eines Elternteils ändert und diese Änderung Auswirkung auf den Geburtsnamen des Kindes hat, wird dies im Geburtseintrag des Kindes vermerkt.
Eine Eheschließung im Ausland müssen die Eltern durch Vorlage einer Heiratsurkunde im Original (international oder mit deutscher Übersetzung), evtl. mit Legalisation oder Apostille, selbst dem Standesamt mitteilen.
Es sind ggfls. noch zusätzliche Erklärungen zur Namensführung abzugeben.
Das Standesamt erteilt Ihnen dazu weitere Informationen.
4. Einbenennung des Kindes (bei Eheschließung eines Elternteils)
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung ihren Ehenamen erteilen. Das Kind kann auch einen Doppelnamen erhalten aus dem neuen Ehenamen des Elternteils und dem bisherigen Familiennamen des Kindes.
Wenn der andere Elternteil auch sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind seinen Namen führt, so muss dieser der Einbenennung zustimmen.
Kann die Zustimmung nicht beigebracht werden, kann diese unter Umständen durch das Familiengericht (Amtsgericht) ersetzt werden.
5. Neusortierung von Vornamen
Zum 1. November 2018 trat im Personenstandsrecht der neu eingefügte § 45a des Personenstandsgesetzes (PStG) in Kraft. Er ermöglicht eine „Neusortierung“ der bestehenden Vornamen einer Person.
Voraussetzung ist, dass die Person mehr als einen Vornamen besitzt und dass die Vornamen nach deutschem Recht gewählt wurden. Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Namen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.
Beispiel: Einem Kind wurden durch seine Eltern, die beide ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die drei Vornamen „Hans Peter Erwin“ erteilt. Dieses Kind hat nun ab 1. November 2018 die Möglichkeit, die bisherige Reihenfolge dieser Vornamen zu ändern – z.B. auf „Erwin Hans Peter“. Sofern es volljährig ist, kann es das selbst veranlassen. Sollte es noch nicht volljährig sein, bedarf es der Zustimmung seines bzw. seiner gesetzlichen Vertreter (vgl. § 45a Abs. 2 PStG).
Die Beurkundung der Änderung der Reihenfolge der Vornamen erfolgt in der Regel im Geburtenbuch, § 45a Abs. 3 PStG. Die Erklärung selbst kann von der betroffenen Person z.B. beim Wohnsitzstandesamt abgegeben werden, § 45a Abs. 1 PStG.
6. Erleichterte Namensänderung gibt es allerdings für Stief- und Scheidungskinder ab 01.05.2025:
Diese Kinder können sich einer scheidungsbedingten Namensänderung desjenigen Elternteils anschließen, in dessen Haushalt sie verbleiben. Sie können entweder den geänderten Familienamen des betreffenden Elternteils oder einen Doppelnamen aus diesem und ihrem bisherigen Familiennamen erhalten. Damit wird erreicht, dass die namensrechtliche Verbindung zwischen dem Kind und seiner Hauptbezugsperson bestehen bleiben kann.
Zusätzlich vereinfacht das Gesetz die sogenannte Rückbenennung von Stiefkinder: Heiratet ein Elternteil eine Person, die nicht rechtlicher Elternteil des Kindes ist, kann das Kind den neuen Ehenamen als eigenen Familiennamen erhalten. Neu seit dem 01.05.2025 ist, dass diese Einbenennung künftig nach Scheidung der Ehe oder nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt auch wieder rückgängig gemacht werden kann (sog. Rückbenennung). Das heißt, das Kind kann dann zu seinem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat.
7. Neubestimmung des Familiennamens durch eine volljährige Person
Als weitere große Neuerung ermöglicht das Gesetz volljährigen Personen eine (einmalige) Neubestimmung ihres Geburtsnamens. Nach bisherigem Recht war dies abseits von Eheschließung oder Adoption nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Nun kann zwischen Kürzung eines geführten Doppelnamens, der Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils oder der Annahme eines neuen Doppelnamens aus dem Familiennamen beider Eltern gewählt werden.
Maßgeblich ist der Name des Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt. Erforderlich ist die Einwilligung des entsprechenden Elternteils.
Eine Neubestimmung ist nicht möglich bei Eltern mit Ehenamen.
8. Allgemeines:
Mitwirkung des Kindes:
Kinder ab 14 Jahren müssen die Namenserklärung selbst abgeben, bedürfen dazu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Wichtiger Hinweis für alle Namenserklärung/Unwiderruflichkeit:
Beachten Sie bitte: Alle Namenserklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Form:
Für alle Namenserklärungen ist die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben. Erklärungen mit Vollmacht sind nicht möglich.
Gebühren:
Namensrechtliche Erklärungen sind gebührenpflichtig.
9. Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Sofern durch Namenserklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die von Ihnen gewünschte Namensänderung nicht ermöglicht werden kann, könnte als Alternative eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Frage kommen.
Eine solche Namensänderung ist bei der für Ihren Wohnort zuständigen Namensänderungsbehörde zu beantragen. Zuständig für die Gemeinde Simmerath ist dies die StädteRegion Aachen, Namensänderungsbehörde, Hackländerstr. 1, 52064 Aachen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen in Ihrem Fall eine behördliche Namensänderung durchgeführt werden kann und welche Unterlagen Sie dazu benötigen, erfragen Sie bitte direkt bei der Namensänderungsbehörde bzw. beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Simmerath.
Mitwirkung des Kindes:
Kinder ab 14 Jahren müssen die Namenserklärung selbst abgeben, bedürfen dazu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Wichtiger Hinweis für alle Namenserklärung/Unwiderruflichkeit:
Beachten Sie bitte: Alle Namenserklärungen sind unwiderruflich. Sie können nicht mehr rückgängig gemacht werde. Auch das Kind hat später keine Möglichkeit, zum ursprünglichen Namen zurückzukehren.
Für alle Namenserklärungen ist die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben. Erklärungen mit Vollmacht sind nicht möglich.
Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beträgt 21,00 €. Eine Bescheinigung über die Namensänderung 9,00 €.
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Zuständige Einrichtungen
- Standesamt
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- Rathaus 1
- 52152 Simmerath
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- Telefon:
02473 607-131 - Fax:
02473 59999131 - E-Mail:
standesamt@gemeinde.simmerath.de
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Frau Schreiber
Leiterin Fachbereich Standesamt- Telefon:
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